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+ | Das deutsche Bundesverfassungsgericht urteilte am 2. März 2010, dass die Speicherung von IPs in Deutschland in ihrer bisherigen Umsetzung verfassungswidrig sei, da das Gesetz zur anlasslosen Speicherung umfangreicher Daten sämtlicher Nutzer elektronischer Kommunikationsdienste keine konkreten Maßnahmen zur Datensicherheit vorsehe und hat zudem die Hürden für den Abruf dieser Daten als zu niedrig bewertet. Das Urteil verpflichtete deutsche Telekommunikationsanbieter zur sofortigen Löschung der bis dahin gesammelten Daten. Es stellte jedoch fest, dass die Vorratsdatenspeicherung unter schärferen Sicherheits- und Transparenzvorkehrungen sowie begrenzten Abrufmöglichkeiten für die Sicherheitsbehörden grundsätzlich zulässig sei. | ||
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+ | Einem Auskunftsgesuch der Staatsanwaltschaft ist dann nachzukommen, wenn dieses im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens über eine schwere Straftat im Sinne von § 100a Abs. 2 StPO erfolgt.[3] Die Speicherung von IP-Adressen zu anderen Zwecken (z. B. beim Besuch einer Internetseite, etwa in einer Logdatei) ist jedoch rechtlich völlig ungeklärt. So erklärte das Amtsgericht Berlin im März 2007 IP-Adressen zu personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 BDSG[4],[5] somit wäre ihre Speicherung nicht zulässig. | ||
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+ | Das Amtsgericht München entschied jedoch Ende September 2008, dass IP-Adressen nicht als personenbezogene Daten zu werten sind,[6] somit wäre ihre Speicherung grundsätzlich zulässig. Das Gericht knüpfte dies jedoch an einige Vorgaben. So hängt die Zulässigkeit der Speicherung von den Möglichkeiten desjenigen ab, der die Daten speichert. Hat er prinzipiell die Möglichkeit, eine Person anhand ihrer IP-Adresse zu identifizieren (etwa anhand eines personalisierten Benutzerkontos), so ist die automatische Speicherung nicht zulässig. In diesem Fall ist dies nur erlaubt, wenn der Benutzer seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat. Es ist festzuhalten, dass beide Urteile bzgl. IPv4-Adressen ergingen, aufgrund des größeren Adressbereiches von IPv6-Adressen sind letztere unter Umständen rechtlich anders einzuordnen.[7] | ||
Quelle: | Quelle: |
Aktuelle Version vom 16. November 2012, 11:32 Uhr
=== WAS IST EINE IP-ADRESSE ? ===
Anders wie bei einer MAC-Adresse ist eine IP-adresse ein Code der jedem internetfähigen Gerät beim einwählen ins WorldWideWeb (www) erneut zugewiesen wird. Ähnlich der Postanschrift auf einem Briefumschlag werden Datenpakete mit einer IP-Adresse versehen,die den adressierten Empfänger identifizieren kann.
==== DIE IP-ADRESSEN ====
Es gibt 2 verschiedene IP-Adressen :Die IPv4 und die IPv6. Die IPv6 Adresse wurde Hinzugefügt da die verfügbarkeit der IPv4 Adressen zur Neige ging. Woraus sich schliessen lässt das es bereits fast 4.294.967.296 Milliarden internätfähige Geräte auf dieser Erde gibt wie zum Beispiel Laptops,Handys oder Playstations(nur Playstation 3 da Nr.2 das Ethernet benutzte und Nr.1 weder Ether-noch Internet benutzen konnte.)
==== DER AUFBAU DER IPv4====Eine IP-Adresse besteht aus 32 Bits, also 4 Oktetts (Bytes).Damit sind bis zu 4.294.967.296 Milliarden IP-ADressen verfügbar.
Beispiel:022.134.058.51
==== DER AUFBAU DER IPv6 ====
Die IPv6 Adresse besteht aus 128 Bits also 8 Oktetts die sowol Zahlen als auch Buchstaben enthalten können und damit um die 340.282.366.920.938.463.463.374.607.431.768.211.456 IP-Adressen zur verfügung stellen. Diese Anzahl reicht aus, um für jeden Quadratmillimeter der Erdoberfläche mindestens 665.570.793.348.866.944 IP-Adressen bereitzustellen.
Beispiel:01L.23E.45O.67N.1I6.MP2.AK3.923
==== BESONDERE IP-ADRESSEN ====
IP-Adresse | Beschreibung |
0.0.0.0 bis 0.255.255.255 | Aktuelles Netz |
10.0.0.0 bis 10.255.255.255 | Netzwerk für den privaten Gebrauch |
127.0.0.0 bis 127.255.255.255 | Localnet |
169.254.0.0 bis 169.254.255.255 | Zeroconf |
172.16.0.0 bis 172.31.255.255 | Netzwerk für den privaten Gebrauch |
192.0.0.0 bis 192.0.0.255 | reserviert, aber zur Vergabe vorgesehen |
192.0.2.0 bis 192.0.2.255 | Dokumentation und Beispielcode |
192.88.99.0 bis 192.88.99.255 | 6to4-Anycast-Weiterleitungspräfix |
192.168.0.0 bis 192.168.255.255 | Netzwerk für den privaten Gebrauch |
198.18.0.0 bis 198.19.255.255 | Netz-Benchmark-Tests |
198.51.100.0 bis 198.51.100.255 | Dokumentation und Beispielcode 2 |
203.0.113.0 bis 203.0.113.255 | Dokumentation und Beispielcode 3 |
224.0.0.0 bis 239.255.255.255 | Multicasts |
240.0.0.0 bis 255.255.255.255 | reserviert |
255.255.255.255 | Broadcast |
Speichern von IP-Adressen
Eine abschließende rechtliche Bewertung der Speicherung von IP-Adressen in Deutschland ist bislang nicht zustande gekommen.
Das deutsche Bundesverfassungsgericht urteilte am 2. März 2010, dass die Speicherung von IPs in Deutschland in ihrer bisherigen Umsetzung verfassungswidrig sei, da das Gesetz zur anlasslosen Speicherung umfangreicher Daten sämtlicher Nutzer elektronischer Kommunikationsdienste keine konkreten Maßnahmen zur Datensicherheit vorsehe und hat zudem die Hürden für den Abruf dieser Daten als zu niedrig bewertet. Das Urteil verpflichtete deutsche Telekommunikationsanbieter zur sofortigen Löschung der bis dahin gesammelten Daten. Es stellte jedoch fest, dass die Vorratsdatenspeicherung unter schärferen Sicherheits- und Transparenzvorkehrungen sowie begrenzten Abrufmöglichkeiten für die Sicherheitsbehörden grundsätzlich zulässig sei.
Einem Auskunftsgesuch der Staatsanwaltschaft ist dann nachzukommen, wenn dieses im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens über eine schwere Straftat im Sinne von § 100a Abs. 2 StPO erfolgt.[3] Die Speicherung von IP-Adressen zu anderen Zwecken (z. B. beim Besuch einer Internetseite, etwa in einer Logdatei) ist jedoch rechtlich völlig ungeklärt. So erklärte das Amtsgericht Berlin im März 2007 IP-Adressen zu personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 BDSG[4],[5] somit wäre ihre Speicherung nicht zulässig.
Das Amtsgericht München entschied jedoch Ende September 2008, dass IP-Adressen nicht als personenbezogene Daten zu werten sind,[6] somit wäre ihre Speicherung grundsätzlich zulässig. Das Gericht knüpfte dies jedoch an einige Vorgaben. So hängt die Zulässigkeit der Speicherung von den Möglichkeiten desjenigen ab, der die Daten speichert. Hat er prinzipiell die Möglichkeit, eine Person anhand ihrer IP-Adresse zu identifizieren (etwa anhand eines personalisierten Benutzerkontos), so ist die automatische Speicherung nicht zulässig. In diesem Fall ist dies nur erlaubt, wenn der Benutzer seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat. Es ist festzuhalten, dass beide Urteile bzgl. IPv4-Adressen ergingen, aufgrund des größeren Adressbereiches von IPv6-Adressen sind letztere unter Umständen rechtlich anders einzuordnen.[7]
Quelle:
http://de.wikipedia.org/wiki/IP-Adresse